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Zurück zur ÜbersichtBei Vorliegen eigener Einkünfte sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts keine außergewöhnlichen Belastungen
Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 494/18).
Im ersten Rechtsgang hatte das Gericht der Klage zunächst stattgegeben, weil es die Kosten als Werbungskosten der Klägerin, die die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings nach § 22 Nr. 1a EStG versteuerte, ansah. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, zurück (Az. X R 7/20).
Das Finanzgericht Münster wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen lägen nicht vor, weil die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, wonach Prozesskosten ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ohne den geführten Prozess die Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage bestanden hätte, nicht eingreife. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei für die Beurteilung der Existenzgefährdung das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich. Dennoch habe die Ausnahmeregelung einen Anwendungsbereich, wie sich an Beispielen aus der Rechtsprechung zu schwerwiegenden körperlichen Schäden aufgrund unerlaubter Handlungen zeige. Bei der Prüfung sei das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2013 deutlich über dem Existenzminimum gelegen. Dabei sei die Arbeitskraft der Klägerin einzubeziehen, obwohl sie lediglich über befristete Arbeitsstellen verfügt habe, denn es sei ihr aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung gelungen, nahtlos eine neue Anstellung zu finden.
Hinweis
Das Gericht konnte im Streitfall letztlich offen lassen, ob auch die Mietobjekte, die als Kapitalanlagen der Klägerin anzusehen seien und die langfristig geeignet seien, positive Einkünfte abzuwerfen, ebenfalls zur Existenzgrundlage zählen.
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